Brexit und seine Auswirkungen auf Unionsmarken und EU-Designs

 

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union mit Ablauf des 31. Januar 2020 stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies für den Schutz Ihres geistigen Eigentums hat, insbesondere für Ihre Unionmarken und eingetragene / nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Hier ist eine kurze Zusammenfassung über den Status quo (Stand: 10. Februar 2020) und darüber, was Ende 2020 geschehen wird...

 

                   

 

Mit einer Verzögerung von fast einem Jahr hat Großbritannien die EU am 31. Januar 2020 endgültig verlassen. Das zwischen Großbritannien und der EU geschlossene Austrittsabkommen sieht jedoch vor, dass EU-Recht für einen Übergangszeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Übergangsfrist) unverändert auch in Großbritannien anwendbar bleibt. Das bedeutet, dass das System des geistigen Eigentums bis zum 31. Dezember 2020 ohne Änderungen weiterläuft.

 

Aber auch nach Ablauf der Übergangsfrist gewährleistet das Austrittsabkommen den weiteren Schutz Ihrer in der Europäischen Union bestehenden Rechte des geistigen Eigentums in Großbritannien.

 

  • REGISTRIERTE MARKEN / DESIGNS:  Am Ende der Übergangszeit wird das Britische Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) alle eingetragenen EU-Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch in vergleichbare britische Rechte umwandeln, die dann am 1. Januar 2021 in Kraft treten:

     -  IDENTISCHE Marke,

     -  IDENTISCHES Waren- und Dienstleistungsverzeichnis,

     -  IDENTISCHER Anmeldetag,

     -  IDENTISCHER Prioritätstag,

     -  IDENTISCHES Verlängerungsdatum,

     -  KEINE Gebühr,

     -  KEINE neue Prüfung der Marke,

     -  KEINE neue Eintragungsurkunde.

 

  • ANHÄNGIGE MARKEN- / DESIGNANMELDUNGEN:  Alle am 31. Dezember 2020 noch nicht eingetragenen Marken- und Designanmeldungen werden nicht automatisch umgewandelt. Es besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, innerhalb weiterer neun Monate bis zum 30. September 2021 eine inhaltsgleiche neue Anmeldung in Großbritannien einzureichen, die den gleichen   Anmelde- und Prioritätstag erhält wie die zugrundeliegende EU-Anmeldung; hier fällt allerdings eine weitere Anmeldegebühr an.

 

  • INTERNATIONALE REGISTRIERUNGEN:  Es ist noch nicht ganz klar, was mit internationalen Marken- und Designregistrierungen, in denen die EU benannt ist, am 1. Januar 2021 geschehen wird. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass sie genauso wie jede andere EU-Marke oder jedes andere Gemeinschaftsgeschmacksmuster einschließlich der Anmeldungen behandelt werden.

 

  • BENUTZUNGSNACHWEISE:  Für die neuen britischen Marken wird keine neue 5-jährige Benutzungsschonfrist in Gang gesetzt. Wenn aber für die neue britische Marke die ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden muss und der relevante Zeitraum Zeit vor dem 1. Januar 2021 einschließt, wird jede Benutzung in der EU bis einschließlich 31. Dezember 2020 berücksichtigt werden.

 

  • VERLÄNGERUNG:  Wenn eine EU-Marke oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster am oder vor dem 31. Dezember 2020 verlängert werden muss, bewirkt die Zahlung der Verlängerungsgebühr an das EUIPO automatisch auch die Verlängerung des am 1. Januar 2021 entstehenden, korrespondierenden britischen Rechts. Es ist keine separate Verlängerung in Großbritannien erforderlich. Fällt das Fälligkeitsdatum für die Verlängerung jedoch auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2020, hat die vorzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr beim EUIPO keine Auswirkungen auf das neue britische Recht. Wenn Sie also Ihre EU-Marke oder Ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 verlängern, das tatsächliche Ablaufdatum aber nach dem 31. Dezember 2020 liegt, wird die vorzeitige Zahlung nur die EU-Marke oder das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlängern, aber keine Auswirkungen auf das korrespondierende, neue britische Recht haben! Das neu britische Recht muss gesondert verlängert werden, um im Vereinigten Königreich für weitere 10 Jahre Schutz zu genießen.

 

  • NICHT-EINGETRAGENE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER:  Jedes nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das am oder vor dem 31. Dezember 2020 automatisch durch erstmalige Offenbarung in der Europäischen Union entstanden ist (ohne beim EUIPO eingetragen zu sein), wird für insgesamt 3 Jahre ab seinem Bestehen geschützt - in der EU und auch in Großbritannien, dort durch ein entsprechendes, nicht eingetragenes britisches Design.

 

Für detaillierte Informationen zu den Folgen des Brexits für Ihre individuellen Marken und Designs kontaktieren Sie uns einfach unter

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